Nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG können selbstständig tätige Einzelpersonen seit 1. Januar 2021 für pflegebedürftige Menschen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen können selbstständig tätige Einzelpersonen für Tätigkeiten zur Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegegrad und deren An- und Zugehörigen anerkannt werden:

  • wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,
  • wenn die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und
  • wenn eine Anerkennung entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 AVSG vorliegt.

Die allgemeinen und besonderen Anerkennungsvoraussetzungen sind auch bei selbstständig tätigen Einzelpersonen zu beachten. Sie finden diese im Bereich "Informationen für Anbieter:innen" unter "Anerkennung".

Flyer "Selbstständig tätige Einzelperson"