Anerkennungsantrag

Um über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) abrechnen zu können, benötigen Anbieter:innen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung. Die Anerkennung wird sowohl von Trägern als auch von selbstständig tätigen Einzelpersonen benötigt.

Durch die Möglichkeit der Abrechnung von Leistungen über den Entlastungsbetrag erhöht die/der Anbieter:in die Attraktivität seines/ihres Angebots für Menschen mit Pflegegrad und deren Familien.

Für die Anerkennung ist das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zuständig. Das Stellen eines Antrags auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Für jedes Angebot zur Unterstützung im Alltag wird eine separate Anerkennung benötigtBitte verwenden Sie die Vorlagen des LfP. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, sollte der Antrag möglichst vollständig und strukturiert mit allen benötigten Anlagen abgegeben werden. Nur vollständige Anträge können bearbeitet werden.

Es gelten auch unterschriebene und eingescannte Anträge per E-Mail als form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellung wird im einfachen elektronischen Verfahren akzeptiert, sofern die vom Landesamt für Pflege zur Verfügung gestellten Formulare ausgefüllt, unterschrieben, eingescannt und als PDF-Anhang einer E-Mail beim Landesamt für Pflege eingereicht werden. Dies gilt entsprechend auch für alle weiteren benötigten Formulare und Dokumente (z.B. Tätigkeitsbericht). Die Übersendung der Bescheide durch die Bewilligungsbehörde erfolgt vorerst weiterhin auf dem Postweg.

Sobald der Antrag auf Anerkennung genehmigt ist und der/dem Anbieter:in der Anerkennungsbescheid vorliegt, kann mit der Durchführung des Projektes begonnen werden.

Den Antrag auf Anerkennung finden Sie hier.

 

Für die Bearbeitung des Vordrucks Anerkennung stellen wir eine Ausfüllhilfe zur Verfügung:  

Ausfüllhilfe Antrag auf Anerkennung

Informationen zum Thema Anerkennung finden Sie auch in unserem Flyer "Basiswissen Anerkennung":  

Flyer Basiswissen Anerkennung 

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gibt es bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gelten für alle Angebote zur Unterstützung im Alltag.

  • Das Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein und die Betreuung und Entlastung muss verlässlich angeboten werden.
  • Bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte müssen die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Mindestlohn der jeweiligen Branche beziehungsweise das Mindestlohngesetz beachtet werden.       
    Für die angestellten Mitarbeiter:innen in Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen, TiPis sowie Angeboten der Alltags- oder Pflegebegleitung wird der aktuelle Mindestlohn Pflege zu Grunde gelegt. Bei angestellten Mitarbeiter:innen in dem Angebot haushaltsnahe Dienstleistungen wird der aktuelle Mindestlohn Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung zu Grunde gelegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
  • Der Träger ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) verantwortlich. Für die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen ist zusätzlich das Vorliegen einer Unfallversicherung erforderlich.
  • Die Höhe der Kosten, die den Personen mit Pflegegrad in Rechnung gestellt wird, darf nicht unangemessen hoch sein.
  • Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlichen Helfer:innen vorsehen, darf der Kostensatz für eine Helfer:innenstunde nicht höher sein als der Mindestlohn der jeweiligen Branche beziehungsweise nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten.
  • Bei nicht ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung, der Pflegebegleitung und Angeboten von haushaltsnahen Dienstleistungen darf der Kostensatz die Preise für vergleichbare Sachleistungen (Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
  • Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen darf deren Aufwendungen für ihr ehrenamtliches Engagement nicht offenbar übersteigen.
  • Ehrenamtlich Tätige dürfen keine regelmäßige Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Erstattung der entstehenden Aufwendungen kann auch in Form einer Pauschale erfolgen, deren Jahresbetrag die Obergrenze nach § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten darf.
  • Ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Helfer:innen müssen angemessen fachbezogen geschult (mind. 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und regelmäßig fortgebildet werden, sowie laufend angeleitet und unterstützt werden.
  • Grundsätzlich müssen Fortbildungen regelmäßig angeboten werden. Sie sind jedoch nicht an eine Mindestanzahl pro Jahr gebunden. Die Inhalte obliegen der leitenden Fachkraft. Fortbildungen müssen von Fachkräften gehalten werden. Diese brauchen die gleiche Qualifikation wie Fachkräfte zum Halten der Schulungen.

Zum Antrag gehört ein Konzept zur Qualitätssicherung, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind.

Aus dem Konzept zur Qualitätssicherung müssen sich außerdem folgende Inhalte ergeben:

  • Kontaktdaten
  • Regionale Verfügbarkeit des Angebots (z.B. Stadt, Landkreis)
  • Zielgruppe des Angebots
  • Leistungsform (Beschreibung des jeweiligen Angebotes)
  • Angaben zur Qualifikation der leitenden Fachkraft
  • Angaben zur Qualifikation der ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Helfer:innen
  • Informationen zur Schulung, Fortbildung und Anleitung der Helfer:innen
  • Höhe der Kosten, die der pflegebedürftigen Person in Rechnung gestellt werden
  • Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Helfer:innen
  • Informationen zum Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen
    Im Konzept müssen Informationen zum Grund- und Notfallwissen enthalten sein. Das bedeutet, dass die ehrenamtlichen bzw. nicht ehrenamtlichen Helfer:innen ein auf das jeweilige Angebot bezogenes Wissen haben bzw. eine entsprechende Schulung/Fortbildung erhalten sollten, z. B. welche Notfälle bei dem von ihnen betreuten Personenkreis auftreten können und wie sie ggf. damit umgehen müssen.

Änderungen im Konzept müssen dem LfP mitgeteilt werden.


Anbieter:innen von anerkannten Angeboten müssen einmal jährlich bis zum 1. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht beim LfP einreichen. Der Tätigkeitsbericht beschreibt das vergangene Jahr.

Um den Tätigkeitsbericht zu erstellen, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular vom LfP.

Am übersichtlichsten ist es, wenn alle Angaben zu einem bestimmten Stichtag gegeben werden, z.B. Stand: 31. Dezember. Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben zu folgenden Punkten:

  • Allgemeine Angaben zum Träger
  • Informationen zu den Fachkräften und den ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Helfer:innen
  • Angaben zu den Angeboten
  • Angaben zu den Schulungen, Fortbildungen und der fachlichen Begleitung der ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Helfer:innen
  • Bewertung der Arbeit
  • Zukunftsperspektiven

Bei Fragen und Unterstützungsbedarf:

Sollten Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen, dann können Sie sich sehr gerne an die regionale Fachstelle für Demenz und Pflege in Ihrem Regierungsbezirk wenden. Die Kontaktdaten zur regionalen Fachstelle in Ihrem Regierungsbezirk finden Sie hier. 

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag

Neben den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gibt es noch besondere Anerkennungsvoraussetzungen. Diese gelten jeweils für ein Angebot:

Ein:e ehrenamtliche:r Helfer:in besucht eine pflegebedürftige Person in ihrer eigenen Wohnung und betreut diese stundenweise vor Ort. Die Besuche können sowohl nach Zeitpunkt als auch nach Ablauf an die individuellen Bedürfnisse der Familie und der pflegebedürftigen Person angepasst werden. Die Besuche können auch bei immobilen Menschen stattfinden.

Ziel ist es, vorhandene Fähigkeiten durch die Aktivierung möglichst lange zu erhalten. Die Besuche orientieren sich an den Interessen der Menschen mit Unterstützungsbedarf, aber auch an denen der Ehrenamtlichen, z.B. Gespräch über Alltägliches, Vorlesen, Singen/Musik hören, Spaziergänge, etc..

Die Leitung liegt bei einer geeigneten Fachkraft. Sie betreut und unterstützt die ehrenamtlichen Helfer:innen.

Das Angebot ehrenamtlicher Helferkreis ist an das Ehrenamt gebunden und kann nicht mit angestellten Helfer:innen erbracht werden.

Flyer "Basiswissen Ehrenamtlicher Helferkreis"


Ehrenamtliche Helfer:innen betreuen pflegebedürftige Menschen mehrere Stunden in der Gruppe, z.B.: gemeinsames Kaffeetrinken mit Rahmenprogramm. Die Betreuungsgruppen werden gegen einen geringen Kostenbeitrag wöchentlich oder 14-tägig angeboten.

Das Gruppenangebot findet unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft statt. Die Fachkraft muss während der Treffen durchgehend anwesend sein.

Ab dem dritten Jahr müssen durchschnittlich mindestens drei pflegebedürftige Menschen betreut werden.

Die Zahl der ehrenamtlichen Helfer:innen richtet sich nach der Zahl der zu Betreuenden und dem benötigten Betreuungsumfang. Ein:e ehrenamtliche:r Helfer:in sollte nicht mehr als drei Hilfebedürftige betreuen (Betreuungsschlüssel 1:3). Die leitende Fachkraft kann in den Betreuungsschlüssel mit einbezogen werden.

Für die Betreuungsgruppe müssen angemessene räumliche Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Die Räumlichkeiten sollen über bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen. Fenster und Türen sollen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitigt werden. Die leitende Fachkraft ist miteinzubeziehen.

Flyer "Basiswissen Betreuungsgruppe" 


In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch eine:n sogenannte:n Gastgeber:in betreut. Unterstützt wird die/der Gastgeber:in durch ehrenamtliche Helfer:innen.

Das Angebot wird durch eine geeignete Fachkraft geleitet und ist auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.

Es werden durchschnittlich mindestens zwei weitere pflegebedürftige Menschen, die keine Angehörigen der Gastgeberin oder des Gastgebers sind, betreut.

Es sollen durchschnittlich drei bis fünf hilfebedürftige Menschen betreut werden.

Die Zahl der ehrenamtlichen Helfer:innen richtet sich nach der Zahl der zu Betreuenden und dem benötigten Betreuungsumfang. Ein:e ehrenamtliche:r Helfer:in sollte nicht mehr als drei Hilfebedürftige betreuen (Betreuungsschlüssel 1:3). Die/Der Gastgeber:in kann in den Betreuungsschlüssel mit einberechnet werden.

Für TiPis müssen angemessene räumliche Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Die Räumlichkeiten sollten über bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen. Fenster und Türen sollen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitigt werden. Die leitende Fachkraft ist miteinzubeziehen.

Flyer "Basiswissen TiPi"


Alltagsbegleiter:innen unterstützen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags. Sie helfen verlässlich im Alltag, die Überforderung abzubauen und eine Isolation zu vermeiden. Sie tragen dazu bei, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen und ein längeres Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen.        

Sie begleiten z. B. beim Einkauf, zum Gottesdienst oder Friedhofsbesuch, kochen gemeinsam und unterstützen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken. Sie übernehmen keine eigenständigen Tätigkeiten im Haushalt, sondern leisten kleine Hilfen, wie z. B. das Einräumen der Spülmaschine.

Das Angebot Alltagsbegleiter:innen kann sowohl mit ehrenamtlichen als auch mit nicht ehrenamtlichen (angestellten) Helfer:innen erbracht werden.

Eine geeignete Fachkraft muss mit der Leitung betraut sein.

Flyer "Basiswissen Alltagsbegleiter:innen"


Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten, Lebensmittelbevorratung sowie Wäsche- und Blumenpflege.     
Auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zu Ärzt:innen und zu anderen Terminen sowie Botengänge, z. B. zur Apotheke, fallen darunter.

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.        
Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die haushaltsnahen Dienstleistungen können sowohl mit ehrenamtlichen als auch mit nicht ehrenamtlichen (angestellten) Helfer:innen erbracht werden.

Eine geeignete Fachkraft muss mit der Leitung betraut sein.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen muss eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung bestehen.

Flyer "Basiswissen Haushaltsnahe Dienstleistungen"


Pflegebegleiter:innen geben den häuslich Pflegenden verlässliche beratende, aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags. Sie helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags und stärken die Fähigkeit zur Selbsthilfe.

Sie sind mit Hilfsangeboten vernetzt und achten darauf, dass die Selbstfürsorge des Pflegenden nicht so weit in den Hintergrund gerät, dass gesundheitliche Gefährdung und soziale Isolation entstehen.

Sie leisten keine Pflegeberatung nach § 7a SGBXI, sondern unterstützen häuslich Pflegende, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

Das Angebot Pflegebegleiter:innen kann sowohl mit ehrenamtlichen als auch mit nicht ehrenamtlichen (angestellten) Helfer:innen erbracht werden.

Eine geeignete Fachkraft muss mit der Leitung betraut sein.

Flyer "Basiswissen Pflegebegleiter:innen"  


Angehörigengruppen sollen pflegenden Angehörigen und nahestehenden Pflegepersonen die Möglichkeit zum Austausch über die Pflegesituation bieten. Ratschläge von Personen, die sich in ähnlichen Situationen befinden und mit gleichen Problemen konfrontiert sind, können einfacher angenommen werden. Angehörigengruppen zeigen auch, dass man mit seinen Fragestellungen nicht allein ist.

Durch den Austausch können soziale Kontakte geknüpft und gepflegt werden. Der Abstand und neue Impulse von außen können die eigene Sicht auf die Pflegesituation verändern.

Da die Angehörigengruppen nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, ist keine Anerkennung durch das LfP nötig.

Die Angehörigengruppen können jedoch gefördert werden.

Flyer "Basiswissen Angehörigengruppe"


Fachkräfte zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag 

Jedes Angebot zur Unterstützung im Alltag muss von einer Fachkraft geleitet werden. Die Fachkraft zur Leitung eines Angebotes übernimmt u.a. die Aufgabe der laufenden Anleitung und Unterstützung der Helfer:innen. Geeignete Qualifikationen von Fachkräften sehen Sie hier aufgeführt:

  • Pflegefachkraft
  • Heilerziehungspfleger:in
  • Heilpädagog:in
  • Erzieher:in
  • Sozialpädagog:in
  • Psycholog:in
  • Gerontolog:in
  • Hauswirtschafter:in
  • Geprüfte:r Fachhauswirtschafter:in
  • staatlich anerkannte:r Dorfhelfer:in
  • Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen
  • Personen mit vergleichbaren Abschlüssen aus dem Bereich Hauswirtschaft:
    • Assistent:in für Ernährung und Versorgung
    • Techniker:in für Ernährungs- und Versorgungsmanagement (frühere Bezeichnung: Techniker:in für Hauswirtschaft und Ernährung)
    • staatlich geprüfte:r Wirtschafter:in für Ernährung und Haushaltsmanagement
    • Dipl. Ökotropholog:in