Zur Unterstützung von pflegenden An- und Zugehörigen stehen in Bayern derzeit rund 110 Fachstellen für pflegende Angehörige beratend zur Verfügung. Pflegenden An- und Zugehörigen kommt in der häuslichen Versorgung von älteren Menschen mit Pflegebedarf eine bedeutende Rolle zu. Sie ermöglichen es, dass viele Menschen trotz eines Unterstützungsbedarfs weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Dies ist für pflegende An- und Zugehörige oftmals mit einer hohen physischen und psychischen Belastung verbunden. Die Fachstellen für pflegende Angehörige sind Beratungs- und Anlaufstellen für pflegende An- und Zugehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen und unterstützen diese durch psychosoziale Beratung, (längerfristige) Begleitung sowie Entlastungsangebote (Angehörigenarbeit).

Fördermöglichkeit

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinie für die Förderung im Bayerischen Netzwerk Pflege und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Angehörigenarbeit im „Bayerischen Netzwerk Pflege“.

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende An- und Zugehörige sicherzustellen, dass die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und ältere pflegebedürftige Menschen beraten werden.

Aufgabe der Fachstelle für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk Beteiligten An- und Zugehörige psychosozial zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere

  • psychosoziale, auch längerfristige Begleitung von pflegenden Angehörigen und allen nicht erwerbsmäßigen Betreuungs- und Pflegepersonen,
  • Information, Beratung und Begleitung, insbesondere von An- und Zugehörigen von Menschen mit unterschiedlichen Demenzformen,
  • Initiierung und Durchführung von Angeboten zur Unterstützung im Betreuungs- und Pflegesetting, wie zum Beispiel Angehörigengruppen (auch online-live-basiert), ehrenamtlichen Helferkreisen, Betreuungsgruppen, Schulungen für pflegende Angehörige,
  • Verbesserung der Zusammenarbeit von älteren pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen sowie mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk beteiligten Personen,
  • Aktivierung des persönlichen Umfelds,
  • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zum Thema Demenz.

Die Beratung und psychosoziale Begleitung sind kostenfrei. Hospizarbeit und Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind keine Angehörigenarbeit im Sinn dieser Förderrichtlinie.

Fördervoraussetzungen

Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für Sozialpädagog:innen und vergleichbare akademische Qualifikationen gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung (z.B. Basiswissen Angehörigenarbeit) teilgenommen haben, soweit die Ausgaben für die Angehörigenarbeit nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.

Voraussetzung für die Förderung der Fachstelle für pflegende Angehörige ist, dass

  • eine Fachkraft (siehe oben) mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Angehörigenarbeit, einschließlich der Organisation und Begleitung von Angehörigengruppen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag, soweit diese ehrenamtlich erbracht werden, nach §§ 45a oder 45c SGB XI tätig ist, die nicht zugleich als (stellvertretende) Pflegedienstleitung agiert,
  • die Fachkräfte nach Satz 1 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
  • eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Pflegestützpunkten) und mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
  • die Fachstelle für pflegende Angehörige regelmäßig erreichbar ist,
  • sie nach außen als „Fachstelle für pflegende Angehörige“ erkennbar ist,
  • Hausbesuche durchgeführt werden und
  • ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.

Im Einzugsbereich eines Pflegestützpunkts werden grundsätzlich keine neuen Fachstellen für pflegende Angehörige gefördert, die keine räumliche Anbindung an einen Pflegestützpunkt haben. Bereits bestehende Fachstellen für pflegende Angehörige können eine als Fachkraft nach Satz 1 eingesetzte (stellvertretende) Pflegedienstleitung solange weiter einsetzen, bis ein Austausch der Fachkraft durchgeführt wird (Bestandsschutz).

Art und Umfang der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 jährlich bis zu 24.000 Euro. Bei einer räumlichen Anbindung an einen Pflegestützpunkt, die durch eine Bescheinigung des Pflegestützpunkts nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für höchstens eine Fachkraft für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Angehörigenarbeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet. Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 2.2 BNP genannten Aufgaben anfallen. Im Rahmen der nach Nr. 2.2 Satz 2 Spiegelstrich 3 BNP initiierten und durchgeführten Angebote sind lediglich die Personalausgaben der Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 BNP zuwendungsfähig, nicht die darüber hinaus entstehenden Projektkosten. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden. Gefördert werden die Ausgaben für die Angehörigenarbeit, die nicht durch gesetzliche Kostenträger gedeckt sind. Je 100.000 Einwohner:innen mit Hauptwohnsitz ist eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft (je Landkreis mindestens eine Fachkraft, je kreisfreie Stadt mindestens eine halbe Fachkraft) nach Nr. 2.4 Satz 1 BNP oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig.

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP). Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde ein, die für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt.

Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden. Die Bewilligungsbehörde unterstützt die Bemühungen von Trägern, die die Fördervoraussetzung nach Nr. 1.4.2 BNP durch eine trägerübergreifende Kooperation anstreben. Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags.

Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss. Die Zuwendungen aus dem Förderprogramm stellen freiwillige Leistungen des Freistaats Bayern dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bei Überzeichnung des Förderprogramms können einzelne Zuwendungsanträge unter Umständen nicht bewilligt werden.

Bitte verwenden Sie die Vordrucke des LfP für die Antragsstellung. Diese finden Sie hier.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. April des Folgejahres der Bewilligungsbehörde, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt, vorzulegen. Die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Es sind ein Sachbericht inklusive statistischer Erhebungen zur Evaluation sowie Nachweise bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, die Auskunft darüber geben, dass die geförderten Fachkräfte im vorgesehenen Umfang in dem jeweiligen Aufgabenbereich dieser Richtlinie beschäftigt waren und der Zweck dieser Förderung erfüllt wurde.

Die benötigten Formulare finden Sie hier.