Anerkennung
Um über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) abrechnen zu können, benötigen die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung. Durch die Anerkennung erhöht der Träger die Attraktivität seines Angebots für Menschen mit Pflegegrad und deren Familien.
Für die Anerkennung ist das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zuständig. Das Stellen eines Antrags auf Anerkennung ist jederzeit möglich. Für jedes Angebot zur Unterstützung im Alltag wird eine separate Anerkennung benötigt. Bitte verwenden Sie die Vorlagen des LfP. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, sollte der Antrag möglichst vollständig und strukturiert mit allen benötigten Anlagen abgegeben werden. Nur vollständige Anträge können bearbeitet werden.
Sobald der Antrag auf Anerkennung genehmigt ist und dem Träger der Anerkennungsbescheid vorliegt, kann mit der Durchführung des Projektes begonnen werden.
Den Antrag auf Anerkennung finden Sie hier.
Für die Bearbeitung des Vordrucks Anerkennung stellen wir eine Ausfüllhilfe zur Verfügung:
Ausfüllhilfe Antrag auf Anerkennung
Informationen zum Thema Anerkennung finden Sie auch in unserem Flyer "Basiswissen Anerkennung":
Tätigkeitsbericht
Anbieter von anerkannten Angeboten müssen einmal jährlich bis zum 1. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht beim LfP einreichen. Der Tätigkeitsbericht beschreibt das vergangene Jahr.
Um den Tätigkeitsbericht zu erstellen, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular vom LfP. Am übersichtlichsten ist es, wenn alle Angaben zu einem bestimmten Stichtag gegeben werden, z.B. Stand: 31. Dezember. Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben zu folgenden Punkten:
- Allgemeine Angaben zum Träger
- Informationen zu den Fachkräften und den ehrenamtlich und nicht ehrenamtlich Helfenden
- Angaben zu den Angeboten
- Angaben zu den Schulungen, Fortbildungen und der fachlichen Begleitung der ehrenamtlich und nicht ehrenamtlich Helfenden
- Bewertung der Arbeit
- Zukunftsperspektiven
Anerkennung von Einzelpersonen
Informationen zur Anerkennung von Einzelpersonen finden Sie hier.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gibt es bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gelten für alle Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Das Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein und die Betreuung und Entlastung muss verlässlich angeboten werden.
Bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte müssen die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie das der Mindestlohn der jeweiligen Branche beziehungsweise das Mindestlohngesetz beachtet werden.
Für angestellten Mitarbeitenden in Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen, TiPis sowie Angeboten der Alltags- oder Pflegebegleitung wird der aktuelle Mindestlohn Pflege zu Grunde gelegt. Bei angestellten Mitarbeitenden in dem Angebot haushaltsnahe Dienstleistungen wird der aktuelle Mindestlohn Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung zu Grunde gelegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Der Träger ist für ausreichend Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) verantwortlich.
Die Höhe der Kosten, die den Betroffenen in Rechnung gestellt wird, darf nicht unangemessen hoch sein.
Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, darf der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher ist als der Mindestlohn der jeweiligen Branche beziehungsweise nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten.
Bei nicht ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung, der Pflegebegleitung und Angeboten von haushaltsnahen Dienstleistungen darf der Kostensatz die Preise für vergleichbare Sachleistungen (Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen darf deren Aufwendung für ihr ehrenamtliches Engagement nicht offenbar übersteigen.
Ehrenamtlich Tätige dürfen keine regelmäßige Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Erstattung der entstehenden Aufwendungen kann auch in Form einer Pauschale erfolgen, deren Jahresbetrag die Obergrenze nach § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten darf.
Ehrenamtlich und nicht ehrenamtlich Helfende müssen angemessen fachbezogen geschult (40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und regelmäßig fortgebildet werden, sowie laufend angeleitet und unterstützt werden.
Grundsätzlich müssen Fortbildungen regelmäßig angeboten werden. Sie sind jedoch nicht an eine Mindestanzahl pro Jahr gebunden. Die Inhalte obliegen der leitenden Fachkraft. Fortbildungen müssen von Fachkräften gehalten werden. Diese brauchen die gleiche Qualifikation wie Fachkräfte zum Halten der Schulungen.
Zum Antrag gehört ein Konzept zur Qualitätssicherung, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind.
Aus dem Konzept zur Qualitätssicherung müssen sich außerdem folgende Inhalte ergeben:
- Kontaktdaten
- Regionale Verfügbarkeit des Angebots (z.B. Stadt, Landkreis)
- Zielgruppe des Angebots
- Leistungsform (Beschreibung des jeweiligen Angebotes)
- Angaben zur Qualifikation der leitenden Fachkraft
- Angaben zur Qualifikation der ehrenamtlich und nicht ehrenamtlich Helfenden
- Informationen zur Schulung, Fortbildung und Anleitung der Helfenden
- Höhe der Kosten, die dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden
- Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Helfende
- Informationen zum Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen
Im Konzept müssen Informationen zum Grund- und Notfallwissen enthalten sein. Das bedeutet, dass die ehrenamtlichen bzw. nicht ehrenamtlichen Helfer ein auf das jeweilige Angebot bezogenes Wissen haben bzw. eine entsprechende Schulung/Fortbildung erhalten sollten, z. B. welche Notfälle bei dem von ihnen betreuten Personenkreis auftreten können und wie sie ggf. damit umgehen müssen.
Änderungen im Konzept müssen dem LfP mitgeteilt werden.
Fachkräfte zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Fachkräfte zur Leitung von ehrenamtlichen Helferkreisen, Betreuungsgruppen, TiPis und Angeboten der Alltags- und Pflegebegleitung sowie Angehörigengruppen
Jedes Angebot zur Unterstützung im Alltag muss von einer Fachkraft geleitet werden. Die Fachkraft zur Leitung eines Angebotes übernimmt u.a. die Aufgabe der laufenden Anleitung und Unterstützung der Helfenden.
Die Fachkraft zur Leitung von ehrenamtlichen Helferkreisen, Betreuungsgruppen, TiPis, und Angeboten der Alltags- und Pflegebegleitung sowie Angehörigengruppen benötigt eine der folgenden Qualifikationen:
- Pflegefachkräfte
- geprüfte Fachhauswirtschafterinnen bzw. geprüfte Fachhauswirtschafter
- staatlich anerkannte Dorfhelferinnen bzw. staatlich anerkannte Dorfhelfer
- Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger
- Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen
- Erzieherinnen bzw. Erzieher
- Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen
- Psychologinnen bzw. Psychologen
- Gerontologinnen bzw. Gerontologen
- Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen
Mit einer Schulung nach dem Modul 1 - Betreuung Pflegebedürftiger und dem Modul 2 - Kommunikation und Begleitung:
- Hauswirtschafterinnen bzw. Hauswirtschafter
Fachkräfte zur Leitung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Jedes Angebot zur Unterstützung im Alltag muss von einer Fachkraft geleitet werden. Die Fachkraft zur Leitung eines Angebotes übernimmt u.a. die Aufgabe der laufenden Anleitung und Unterstützung der Helfenden.
Die Fachkraft zur Leitung von haushaltsnahen Dienstleistungen benötigt eine der folgenden Qualifikationen:
- geprüfte Fachhauswirtschafterin bzw. geprüfter Fachhauswirtschafter
- staatlich anerkannte Dorfhelferin bzw. staatlich anerkannter Dorfhelfer
Mit einer Schulung nach dem Modul 1 - Betreuung Pflegebedürftiger und dem Modul 2 - Kommunikation und Begleitung:
- Hauswirtschafterinnen bzw. Hauswirtschafter
- Personen mit vergleichbaren Abschlüssen
- Assistent/in für Ernährung und Versorgung
- Techniker/in für Ernährungs- und Versorgungsmanagement (frühere Bezeichnung: Techniker/in für Hauswirtschaft und Ernährung)
- staatlich geprüfte/r Wirtschafter/in für Ernährung und Haushaltsmanagement
- Dipl. Ökotrophologe/in
Mit einer Schulung nach dem Modul 3 – Unterstützung bei der Haushaltsführung:
- Pflegefachkräfte
- Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger
- Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge
- Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge
- Psychologin bzw. Psychologen
- Gerontologin bzw. Gerontologen
- Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag
Neben den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gibt es noch besondere Anerkennungsvoraussetzungen. Diese gelten jeweils für ein Angebot.
Ehrenamtlicher Helferkreis
Eine ehrenamtliche Helferin oder ein ehrenamtlicher Helfer besucht eine pflegebedürftige Person in ihrer eigenen Wohnung und betreut diese stundenweise vor Ort. Die Besuche können sowohl nach Zeitpunkt als auch nach Ablauf an die individuellen Bedürfnisse der Familie und des Betroffenen angepasst werden. Die Besuche können auch bei immobilen Menschen stattfinden. Ziel ist es vorhandene Fähigkeiten durch die Aktivierung möglichst lange zu erhalten. Die Besuche orientieren sich an den Interessen der Menschen mit Demenz, aber auch an denen der Ehrenamtlichen, z.B. Gespräch über Alltägliches, Vorlesen, Singen/Musik hören, Spaziergänge, …
Die Leitung liegt bei einer geeigneten Fachkraft. Sie betreut und unterstützt die ehrenamtlich Helfenden.
Das Angebot ehrenamtlicher Helferkreis ist an das Ehrenamt gebunden und kann nicht mit angestellten Helfenden erbracht werden.
Betreuungsgruppe
Ehrenamtlich Helfende betreuen pflegebedürftige Menschen mehrere Stunden in der Gruppe, z.B.: gemeinsames Kaffeetrinken mit Rahmenprogramm. Die Betreuungsgruppen werden gegen einen geringen Kostenbeitrag wöchentlich oder 14-tägig angeboten.
Das Gruppenangebot findet unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft statt. Die Fachkraft muss während der Treffen durchgehend anwesend sein.
Ab dem dritten Jahr müssen durchschnittlich mindestens drei pflegebedürftige Menschen betreut werden.
Die Zahl der ehrenamtlich Helfenden richtet sich nach der Zahl der zu Betreuenden und den benötigten Betreuungsumfang. Eine ehrenamtliche Helferin/ein ehrenamtlicher Helfer sollte nicht mehr als drei Hilfebedürftige betreuen (Betreuungsschlüssel 1:3). Die leitende Fachkraft kann in den Betreuungsschlüssel mit einbezogen werden.
Für die Betreuungsgruppe müssen angemessene räumliche Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Die Räumlichkeiten sollten über bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen, Fenster und Türen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitig werden. Die leitende Fachkraft ist mit einzubeziehen.
Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten (TiPi)
In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch eine sogenannte Gastgeberin oder einen Gastgeber betreut. Unterstützt wird die Gastgeberin oder der Gastgeber durch ehrenamtlich Helfende.
Das Angebot wird durch eine geeignete Fachkraft geleitet und ist auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.
Es werden durchschnittlich mindestens zwei weitere pflegebedürftige Menschen, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreut.
Es sollen durchschnittlich drei bis fünf hilfebedürftige Menschen betreut werden.
Die Zahl der ehrenamtlich Helfenden richtet sich nach der Zahl der zu Betreuenden und den benötigten Betreuungsumfang. Eine ehrenamtliche Helferin/ein ehrenamtlicher Helfer sollte nicht mehr als drei Hilfebedürftige betreuen (Betreuungsschlüssel 1:3). Die Gastgeberin bzw. der Gastgeber können in den Betreuungsschlüssel mit einberechnet werden.
Für TiPis müssen angemessene räumliche Voraussetzungen zur Verfügung stehen. Die Räumlichkeiten sollten über bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen, Fenster und Türen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitig werden. Die leitende Fachkraft ist mit einzubeziehen.
Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter
Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter unterstützen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags. Sie helfen verlässlich im Alltag, die Überforderung abzubauen und eine Isolation zu vermeiden. Sie helfen, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen und ein längeres Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen.
Sie begleiten z. B. beim Einkauf, zum Gottesdienst oder Friedhofsbesuch, kochen gemeinsam und unterstützen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken. Sie übernehmen keine eigenständigen Tätigkeiten im Haushalt, sondern leisten kleine Hilfen, wie z. B. das Einräumen der Spülmaschine.
Das Angebot Alltagsbegleiter kann sowohl mit ehrenamtlichen, als auch mit nicht ehrenamtlichen (angestellten) Helfenden erbracht werden.
Eine geeignete Fachkraft muss mit der Leitung betraut sein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten, Lebensmittelbevorratung sowie Wäsche- und Blumenpflege.
Auch die Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zum Arzt und zu anderen Terminen sowie Botengänge z. B. zur Apotheke fallen darunter.
Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Die Haushaltsnahen Dienstleistungen können sowohl mit ehrenamtlichen, als auch mit nicht ehrenamtlichen (angestellten) Helfenden erbracht werden.
Eine geeignete Fachkraft muss mit der Leitung betraut sein.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen muss eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung bestehen.
Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter
Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter geben den häuslich Pflegenden verlässliche beratende, aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags. Sie helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags und stärken die Fähigkeit zur Selbsthilfe. Sie sind mit Hilfsangeboten vernetzt und achten darauf, dass die Selbstfürsorge des Pflegenden nicht so weit in den Hintergrund gerät, dass gesundheitliche Gefährdung und soziale Isolation entstehen.
Sie leisten keine Pflegeberatung nach § 7a SGBXI, sondern unterstützen häuslich Pflegende, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.
Das Angebot Pflegebegleiter kann sowohl mit ehrenamtlichen, als auch mit nicht ehrenamtlichen (angestellten) Helfenden erbracht werden.
Eine geeignete Fachkraft muss mit der Leitung betraut sein.
Angehörigengruppen
Angehörigengruppen sollen pflegenden Angehörigen und nahestehenden Pflegepersonen die Möglichkeit zum Austausch über die Pflegesituation bieten. Ratschläge von Personen, die sich in ähnlichen Situationen befinden und mit gleichen Problemen konfrontiert sind, können einfacher angenommen werden. Angehörigengruppen zeigen auch, dass man mit seinen Fragestellungen nicht alleine ist.
Durch den Austausch können soziale Kontakte geknüpft und gepflegt werden. Der Abstand und neue Impulse von außen können die eigene Sicht auf die Pflegesituation verändern.
Da die Angehörigengruppen nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, ist keine Anerkennung durch das LfP nötig.
Die Angehörigengruppen können jedoch gefördert werden.