Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125 € pro Monat.

Der Betrag kann für die Erstattung von Aufwendungen genutzt werden, die der Person mit Pflegegrad im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von folgenden Leistungen entstehen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)*
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI

* Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, die für den Entlastungsbetrag eingesetzt werden, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen einsetzen. Dazu zählen zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.

Der § 45b SGB XI bildet die rechtliche Grundlage für den Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag steht als Guthaben zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen können sich die Kosten, welche im Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen entstanden sind, gegen Vorlage entsprechender Belege von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen rückerstatten lassen. Dazu sollte die Rechnung über die Nutzung eines anerkannten Angebotes bei der Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden. Diese/s erstattet die Kosten. Es gibt auch Träger, die eine sogenannte Abtretungserklärung anbieten. Hierbei übernimmt der/die anerkannte Anbieter:in die Abrechnung mit den Pflegekassen oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen.

Wird der Entlastungsbetrag (125 € pro Monat) nicht aufgebraucht, kann das gesparte Guthaben in den nächsten Kalendermonat mitgenommen und dadurch über ein Kalenderjahr hinweg angespart werden. Die am Ende des Kalenderjahres nicht verbrauchten Leistungsbeträge können noch bis in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.